Prüfung von Aufzuganlagen
Wir weisen darauf hin, dass die TPG die Prüfung von
Aufzugsanlagen, welche eine ZÜS Zulassung erforderlich
machen, in Zusammenarbeit mit dem TÜV NORD anbietet.
Aufzüge
Eine Aufzugsanlage, kurz Aufzug, Fahrstuhl oder Lift
genannt, ist eine Anlage, mit der Personen oder Lasten
in einer beweglichen Kabine, einem Fahrkorb oder auf
einer Plattform in vertikaler oder schräger Richtung
zwischen zwei oder mehreren Ebenen transportiert werden
können. Aufzugsanlagen zählen in der Fördertechnik zu
den unstetigen Förderanlagen.
Technische Regeln für Aufzüge sind durch die europäische
Richtlinie 95/16/EG geregelt. Diese Richtlinie wurde in
Deutschland durch die Aufzugsverordnung (12. GPSGV) in
nationales Recht umgesetzt. Außerdem sind Aufzugsanlagen
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung und sind spätestens alle
zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu
prüfen.
Die allgemein als Hauptprüfung bezeichnete
wiederkehrende Prüfung findet spätestens alle zwei Jahre
statt; zwischen zwei Hauptprüfungen ist aber nach wie
vor eine Zwischenprüfung Vorschrift. Insofern beträgt
der Prüfzyklus etwa zwölf Monate.
Die TPG bietet ihren Kunden die komplette Bandbreite der
komplexen Aufzugsprüfungen an!
Fahrtreppen / -steige
Eine Fahrtreppe (oder Rolltreppe) ist ein
Personenbeförderungsmittel zur Überwindung einer
Höhendistanz, bei dem sich bewegende Metall- oder
Holzsegmente Treppenstufen bilden. Sinn und Zweck ist
eine Beförderung von Personen in einer höheren
Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit. Der so
beschleunigte "Abtransport" bzw. die Zuführung zu
Personen zu einer Örtlichkeit dient der Zeit- und
Platzersparnis (z. B. an Bahnsteigen). Des Weiteren
können Fahrtreppen dazu beitragen, dass viele behinderte
Menschen die Höhendistanz überwinden können.
Nach der Euronorm EN115 muss in einigen Situationen das
Anlaufen der Antriebsmaschine verhindert werden oder sie
muss sofort anhalten. Dazu zählen der Fall einer
Überlastung des Antriebes, eine Überlast bei Zunahme der
Motorwicklungstemperatur, eine überhöhte Geschwindigkeit
oder ungewollte Fahrtrichtungsumkehr, ein Bruch oder
eine unzulässige Längung der unmittelbar die Stufen,
Paletten oder Gurt antreibenden Bauteile (z. B. Ketten),
eine Verringerung des Abstands zwischen den Antriebs-
und Umkehreinrichtungen (z. B. durch Blockierung des
Stufenbandes), ein Einklemmen von Fremdkörpern an den
Kämmen der Einlaufstellen oben und unten, ein Ansprechen
der Sicherheitseinrichtungen der Handlaufeinläufe, ein
Absinken eines Teils der Stufen oder Paletten oder
andere Beschädigungen, durch die der Eingriff der Kämme
nicht mehr gewährleistet ist, ein Nichtöffnen der
Bremsanlage, eine Differenz zwischen Geschwindigkeit der
Stufen und des Handlaufes, geöffnete Wartungsklappen
sowie ein Überschreiten der zulässigen Bremswege. Eine
Änderung der europäischen Norm EN115 zur Sicherheit von
Fahrtreppen verbietet außerdem seit 1. Januar 2010 die
Mitnahme von Kinderwagen auf Rolltreppen. Hintergrund
ist die Unfallgefahr, die vor allem bei einem
plötzlichen Nothalt der Fahrtreppe für die Kinder im
Wagen besteht.
Prüfung von Druck- & Dampfgeräten
Wir weisen darauf hin, dass die TPG
die Prüfung von Druck- & Dampfgeräten, welche eine ZÜS
Zulassung erforderlich machen, in Zusammenarbeit mit dem
TÜV AUSTRIA anbietet.
Seit 2002 unterliegen Druckbehälter mit max. zul.
Betriebsdrücken über 0,5 bar (Überdruck) der
EG-Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie).
Druckbehälter werden gemäß der Druckgeräterichtlinie
neben Rohrleitungen, Dampfkessel und druckhaltenden
Ausrüstungsteilen (z. B. Ventile, Filter) als Druckgerät
bezeichnet und müssen mit einer EG-Konformitätserklärung
und einem CE-Zeichen in Verkehr gebracht werden.
In Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential (Kriterien:
maximaler Betriebsdruck, Volumen, gasförmiges oder
flüssiges Fluid, Fluidgruppe) werden Druckgeräte in die
Kategorien I bis IV eingestuft. Der Hersteller kann aus
unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren (Baumuster,
Qualitätssicherungssystem, Einzelprüfung) wählen, um den
Anforderungen der Druckgeräterichtlinie zu genügen. Der
Druckbehälter erhält ein Herstellschild, auf dem die
individuelle Herstellnummer sowie die zulässigen
Betriebsdaten (Betriebsdruck, Prüfdruck, Temperatur,
Volumen) und das CE-Zeichen aufgeführt sind. Falls eine
benannte Stelle an der Produktionsüberwachung beteiligt
war, ist auch deren Kenn-Nr. neben dem CE-Zeichen
anzubringen.
Der Hersteller muss im Rahmen des
Konformitätsbewertungsverfahrens eine Gefahrenanalyse
erstellen sowie eine Betriebsanleitung erstellen mit
Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zur Montage,
Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung und ggf. zur
unsachgemäßen Verwendung. Die Konstruktion und
Dimensionierung von Druckbehältern wird in verschiedenen
Regelwerken beschrieben. Die Druckgeräterichtlinie lässt
die Wahl des anzuwendenden Regelwerkes offen.
In Deutschland wird meistens das AD 2000-Regelwerk
angewandt. Es sind harmonisierte europäische Normen für
Druckbehälter (Normenreihe EN 13445) entwickelt worden,
die noch zögerlich angewendet werden. Andere Regelwerke
(z. B. ASME, CODAP) dürfen ebenfalls verwendet werden,
wenn damit die grundlegenden Sicherheitsanforderungen
des Anhang I der Druckgeräterichtlinie erfüllt werden.
Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wurde
durch die 14. GPSGV (Druckgeräteverordnung) umgesetzt.
Die Betriebsvorschriften von Druckbehältern sind in der
Betriebssicherheitsverordnung enthalten.