Prüfung von Aufzuganlagen

Wir weisen darauf hin, dass die TPG die Prüfung von Aufzugsanlagen, welche eine ZÜS Zulassung erforderlich machen, in Zusammenarbeit mit dem TÜV NORD anbietet.
 

Aufzüge

Eine Aufzugsanlage, kurz Aufzug, Fahrstuhl oder Lift genannt, ist eine Anlage, mit der Personen oder Lasten in einer beweglichen Kabine, einem Fahrkorb oder auf einer Plattform in vertikaler oder schräger Richtung zwischen zwei oder mehreren Ebenen transportiert werden können. Aufzugsanlagen zählen in der Fördertechnik zu den unstetigen Förderanlagen.

Technische Regeln für Aufzüge sind durch die europäische Richtlinie 95/16/EG geregelt. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch die Aufzugsverordnung (12. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt. Außerdem sind Aufzugsanlagen überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und sind spätestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.

Die allgemein als Hauptprüfung bezeichnete wiederkehrende Prüfung findet spätestens alle zwei Jahre statt; zwischen zwei Hauptprüfungen ist aber nach wie vor eine Zwischenprüfung Vorschrift. Insofern beträgt der Prüfzyklus etwa zwölf Monate.

Die TPG bietet ihren Kunden die komplette Bandbreite der komplexen Aufzugsprüfungen an!
 

Fahrtreppen / -steige

Eine Fahrtreppe (oder Rolltreppe) ist ein Personenbeförderungsmittel zur Überwindung einer Höhendistanz, bei dem sich bewegende Metall- oder Holzsegmente Treppenstufen bilden. Sinn und Zweck ist eine Beförderung von Personen in einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit. Der so beschleunigte "Abtransport" bzw. die Zuführung zu Personen zu einer Örtlichkeit dient der Zeit- und Platzersparnis (z. B. an Bahnsteigen). Des Weiteren können Fahrtreppen dazu beitragen, dass viele behinderte Menschen die Höhendistanz überwinden können.

Nach der Euronorm EN115 muss in einigen Situationen das Anlaufen der Antriebsmaschine verhindert werden oder sie muss sofort anhalten. Dazu zählen der Fall einer Überlastung des Antriebes, eine Überlast bei Zunahme der Motorwicklungstemperatur, eine überhöhte Geschwindigkeit oder ungewollte Fahrtrichtungsumkehr, ein Bruch oder eine unzulässige Längung der unmittelbar die Stufen, Paletten oder Gurt antreibenden Bauteile (z. B. Ketten), eine Verringerung des Abstands zwischen den Antriebs- und Umkehreinrichtungen (z. B. durch Blockierung des Stufenbandes), ein Einklemmen von Fremdkörpern an den Kämmen der Einlaufstellen oben und unten, ein Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen der Handlaufeinläufe, ein Absinken eines Teils der Stufen oder Paletten oder andere Beschädigungen, durch die der Eingriff der Kämme nicht mehr gewährleistet ist, ein Nichtöffnen der Bremsanlage, eine Differenz zwischen Geschwindigkeit der Stufen und des Handlaufes, geöffnete Wartungsklappen sowie ein Überschreiten der zulässigen Bremswege. Eine Änderung der europäischen Norm EN115 zur Sicherheit von Fahrtreppen verbietet außerdem seit 1. Januar 2010 die Mitnahme von Kinderwagen auf Rolltreppen. Hintergrund ist die Unfallgefahr, die vor allem bei einem plötzlichen Nothalt der Fahrtreppe für die Kinder im Wagen besteht.

Prüfung von Druck- & Dampfgeräten

Wir weisen darauf hin, dass die TPG die Prüfung von Druck- & Dampfgeräten, welche eine ZÜS Zulassung erforderlich machen, in Zusammenarbeit mit dem TÜV AUSTRIA anbietet.


Seit 2002 unterliegen Druckbehälter mit max. zul. Betriebsdrücken über 0,5 bar (Überdruck) der EG-Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie). Druckbehälter werden gemäß der Druckgeräterichtlinie neben Rohrleitungen, Dampfkessel und druckhaltenden Ausrüstungsteilen (z. B. Ventile, Filter) als Druckgerät bezeichnet und müssen mit einer EG-Konformitätserklärung und einem CE-Zeichen in Verkehr gebracht werden.

In Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential (Kriterien: maximaler Betriebsdruck, Volumen, gasförmiges oder flüssiges Fluid, Fluidgruppe) werden Druckgeräte in die Kategorien I bis IV eingestuft. Der Hersteller kann aus unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren (Baumuster, Qualitätssicherungssystem, Einzelprüfung) wählen, um den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie zu genügen. Der Druckbehälter erhält ein Herstellschild, auf dem die individuelle Herstellnummer sowie die zulässigen Betriebsdaten (Betriebsdruck, Prüfdruck, Temperatur, Volumen) und das CE-Zeichen aufgeführt sind. Falls eine benannte Stelle an der Produktionsüberwachung beteiligt war, ist auch deren Kenn-Nr. neben dem CE-Zeichen anzubringen.

Der Hersteller muss im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Gefahrenanalyse erstellen sowie eine Betriebsanleitung erstellen mit Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zur Montage, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung und ggf. zur unsachgemäßen Verwendung. Die Konstruktion und Dimensionierung von Druckbehältern wird in verschiedenen Regelwerken beschrieben. Die Druckgeräterichtlinie lässt die Wahl des anzuwendenden Regelwerkes offen.

In Deutschland wird meistens das AD 2000-Regelwerk angewandt. Es sind harmonisierte europäische Normen für Druckbehälter (Normenreihe EN 13445) entwickelt worden, die noch zögerlich angewendet werden. Andere Regelwerke (z. B. ASME, CODAP) dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn damit die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhang I der Druckgeräterichtlinie erfüllt werden. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wurde durch die 14. GPSGV (Druckgeräteverordnung) umgesetzt.

Die Betriebsvorschriften von Druckbehältern sind in der Betriebssicherheitsverordnung enthalten.